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   RG, 24.04.1925 - VI 10/25   

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https://dejure.org/1925,218
RG, 24.04.1925 - VI 10/25 (https://dejure.org/1925,218)
RG, Entscheidung vom 24.04.1925 - VI 10/25 (https://dejure.org/1925,218)
RG, Entscheidung vom 24. April 1925 - VI 10/25 (https://dejure.org/1925,218)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Ist eine Abnahme im Sinne des § 640 Abs. 1 BGB. ausgeschlossen, wenn der Besteller ohnehin im Besitz der Sache und des daran ausgeführten Werks ist?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Werkvertrag; Verjährungsbeginn; Abnahme

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 110, 404
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 27.10.1988 - I ZR 156/86

    Überlassung im Ausland zu erhebender Beweise an die Parteien; Fälligkeit des

    Eine Abnahme im Sinne des § 640 BGB scheidet in diesen Fällen aus (RGZ 110, 404, 408; BGB-RGRK/Glanzmann, 12. Aufl., § 646 Rdnr. 2; Ruhwedel, Der Luftbeförderungsvertrag, S. 66).
  • BGH, 20.11.1953 - I ZR 269/52

    Rechtsmittel

    Während die "Ablieferung des Objekts" im Sinne der Ziff 1 Abs. 2 ALB nur den Vorgang der - einseitig vom Unternehmer veranlaßten - rein tatsächlichen Übergabe oder Besitzübertragung darstellt, erfordert die "Abnahme des Werkes" außer der äußerlichen Hinnahme der Leistung den irgendwie bekundeten Willen des Bestellers, daß er die Leistung als eine in der Hauptsache dem vertrage entsprechende Erfüllung anerkenne (RGZ 110, 404 [406 ff]).
  • BGH, 06.04.1961 - VII ZR 7/60

    Nachprüfbarkeit eines gerichtlichen Urteils durch ein Schiedsgericht -

    Vielmehr ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen, ob in dem gesamten Verhalten des Gläubigers bei und nach Hinnahme der Leistung eine Annahme als Erfüllung gesehen werden kann (vgl. RGZ 109, 295 f; 110, 404, 409); sie kann auch schon aus einem längeren Schweigen auf die Leistung gefolgert werden (RGZ 86, 210, 214).
  • BGH, 18.02.1965 - VII ZR 40/63

    Werklieferungsvertrag über eine nicht vertretbare Sache - Abnahme als Billigung

    Insbesondere war das Berufungsgericht nicht wegen der "Einschränkungen" genötigt, eine Abnahme zu verneinen, wie die Revision irrig meint; denn die Abnahme bedeutet nicht die Billigung des Werks in allen Punkten , sondern nur in der Hauptsache (vgl. RGZ 107, 339, 343; 110, 404, 406; sowie die Urteile des Senats VII ZR 26/57 vom 7. November 1957 und VII ZR 22/59 vom 7. März; 1960).
  • BGH, 18.02.1960 - VII ZR 20/59

    Rechtsmittel

    Zwar setzt Abnahme nicht nur die bloße Hinnahme des Werks voraus, sondern erfordert außerdem, daß der Besteller dieses Werk als in der Hauptsache dem Vertrage entsprechend anerkennt; andererseits erfordert Abnahme aber keine Prüfung des Werks auf Mängel und kein Anerkenntnis des Werks als mängelfrei (RGZ 107, 339, 343; 110, 404, 406 f; Entscheidung des Senats vom 7. November 1957 - VII ZR 26/57 -).
  • BGH, 07.11.1957 - VII ZR 26/57

    Rechtsmittel

    Darunter ist aber nicht die Erfüllung schlechthin, sondern nur die Erfüllung als Hauptsache nach vertragsmäßiger Leistung zu verstehen (RGZ 107, 339, 343; 110, 404, 406).
  • BGH, 12.11.1952 - II ZR 129/52

    Zulassung einer Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung - Werklieferungsvertrag

    Nach der feststehenden Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 107, 343; 110, 404; 165, 45) ist unter Abnahme im Sinn des § 640 BGB nicht wie beim Kauf (§ 433 Abs. 2 BGB) lediglich die körperliche Hinnahme der angebotenen Leistung zu verstehen Das entscheidende Merkmal für die Abnahme im Sinne des § 640 BGB liegt vielmehr darin, daß der Besteller das Werk als eine in der Hauptsache vertragsmässige Erfüllung anerkenne und demgemäß als solche gelten lassen wolle.
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